


Ordnungsgemäße Zustellung von Bußgeldbescheiden
Ein Bußgeldbescheid, der nicht ordnungsgemäß zugestellt wird, gilt als nicht wirksam zugestellt.
Ein Autofahrer war bei einer Radarkontrolle mit 38 km/h zuviel auf dem Tacho erwischt worden. Die Bußgeldbehörde verhängte gegen den Fahrer ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Bescheid wurde dem Vater des Fahrers in dessen Firma übergeben. Zwar war der Fahrer an dieser Adresse noch gemeldet gewesen. Vor Gericht brachte er jedoch vor, dass er dort seit geraumer Zeit nicht mehr gewohnt hat. Das Gericht urteilte, dass daher keine wirksame Ersatzzustellung vorliegt. Folge: Glück für den Raser. Der Bescheid ist unwirksam.
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eingetragen am 24.09.2005
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Quelle: AnwaltSuchService
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