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Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages


Eine nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) zulässige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages setzt voraus, dass der Verlängerungsvertrag vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und auch die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert läßt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn im Verlängerungsvertrag anstelle des bisherigen Vollzeitarbeitsverhältnis eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird.
Das BeschFG wurde am 1.1.2001 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz abgelöst. Für alle befristeten Verträge, die nunmehr abgeschlossen werden, gilt das neue Gesetz



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eingetragen am 24.09.2005
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Quelle: Pressemitteilung 60/00

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