


Verjährung nach Geschwindigkeitsüberschreitung
Von einem Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann abgesehen werden, wenn diese zwei Jahre zurückliegt und den Autofahrer keine Schuld an der verspäteten Bearbeitung trifft.
Eine solche als Denkzettel gedachte Maßnahme hat nach so langer Zeit ihre Funktion verloren.
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eingetragen am 24.09.2005
Rechtlicher Hinweis zu unseren Verbrauchertipps
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG
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