


Diebstahl einer Kamera
Werden persönliche Wertgegenstände während einer Urlaubsreise nicht sicher verwahrt, so muss die Reisegepäckversicherung bei Diebstahl des Gegenstandes nicht zahlen.
Einem Urlauber wurde im Restaurant seines Hotels aus der Jackentasche eine Kamera gestohlen. Die Jacke hatte der Urlauber über seine Stuhllehne gehängt. Den Diebstahl bemerkte der Urlauber erst am nächsten Morgen. Die Reisegepäckversicherung muss die Kamera nicht ersetzen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde darauf hingewiesen, dass wertvolle Gegenstände in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden müssen. Da der Urlauber seine Kamera jedoch nicht ständig im Blickkontakt hatte und diese auch nicht am Körper bei sich führte, muss die Versicherung nicht zahlen. Das Verhalten des Urlaubers wurde als grob fahrlässig eingestuft
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eingetragen am 24.09.2005
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Quelle: AG München
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